Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 142

§ 142 – Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte

Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.

Kurz erklärt

  • Land- und Forstwirte müssen ein Anbauverzeichnis führen.
  • Dies gilt für Betriebe, die zur Buchführung verpflichtet sind.
  • Das Anbauverzeichnis dokumentiert die Fruchtarten der selbstbewirtschafteten Flächen.
  • Es muss für das vergangene Wirtschaftsjahr erstellt werden.
  • Zusätzlich sind jährliche Bestandsaufnahmen und Abschlüsse erforderlich.